Condizioni di vendita e di consegna

der Firmen G. Elbe & Sohn GmbH & Co. KG und Elso Elbe GmbH & Co. KG (nachfolgend kurz Firma Elbe genannt)

Condizioni di vendita e di consegnan

der Firmen G. Elbe & Sohn GmbH & Co. KG und Elso Elbe GmbH & Co. KG (nachfolgend kurz Firma Elbe genannt)

§ 1 Geltungsbereich

  1. Lieferungen der Firma Elbe erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Die Geschäftsbedingungen der Firma Elbe gelten auch dann, wenn sie in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen Lieferungen vorbehaltslos ausführt.
  2. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle Folgegeschäfte, selbst wenn bei deren Abschluss nicht nochmals darauf hingewiesen worden ist.
  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Die Angebote der Firma Elbe sind stets freibleibend und unverbindlich.
  2. Sämtliche Aufträge an die Firma Elbe und Auftragsannahmen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Firma Elbe. Dies gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
  3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

 

§ 3 Preise

  1. Es gelten die in der Auftragsbestätigung der Firma Elbe genannten Preise, die sich ab Fabrik ausschließlich Kosten für etwaige Verpackung verstehen und Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer sind.
  2. Soweit nicht anders angegeben, sind die Preise 30 Tage ab dem Datum des Angebotes der Firma Elbe verbindlich. Firma Elbe behält sich das Recht vor, nach Ablauf der 30 Tage ihre Preise zum Ausgleich von Kostensteigerungen, die nach Vertragsabschluss entstanden sind, zu erhöhen, sofern von der Firma Elbe nicht verursachte Kostensteigerungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten.
  3. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  4. Der Versand geht – auch bei Frankolieferung – auf Rechnung und Gefahr des Empfängers.

 

§ 4 Liefertermine und Rücktritt vom Vertrag

  1. Die von der Firma Elbe genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäß erfolgte Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
  3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von der Firma Elbe nicht zu verantwortender Ereignisse, die der Firma Elbe die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei Lieferanten der Firma Elbe oder deren Unterlieferanten eintreten – befreien die Firma Elbe für die Dauer und den Umfang ihrer Wirkung von der Lieferpflicht, sofern diese Störungen nicht abgewendet werden können oder ihre Abwendung mit zumittelbaren Mitteln nicht möglich ist. Sie berechtigen die Firma Elbe, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben.
  4. Wenn die in Abs. 3 genannte Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Auf die genannten Umstände kann sich die Firma Elbe nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
    Verlängert sich die Lieferzeit gem. Abs. 3 Satz 2 oder wird die Firma Elbe von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
  5. Die Firma Elbe ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
  6. Im Falle des Lieferverzugs ist der Käufer nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er der Firma Elbe schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen gesetzt hat.
  7. Der Schadensersatzanspruch wegen Lieferverzuges ist gem. der Regelung in § 10 (Schadensersatz, Aufwendungsersatz) ausgeschlossen bzw. beschränkt. Der in § 10 geregelte Ausschluss bzw. die Beschränkung gilt nicht für Fixgeschäfte.
  8. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Firma Elbe berechtigt, den ihr entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
  9. Die Firma Elbe hat das Recht zur vorzeitigen Lieferung.

 

§ 5 Versand- und Gefahrtragung

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung “ab Fabrik“ vereinbart. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den mit dem Transport Beauftragten, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes der Firma Elbe auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Versandkosten trägt.
  2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die die Firma Elbe nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  3. Befolgt die Firma Elbe eine von dem Käufer erteilte Versandvorschrift, so geschieht dies ohne eigene Verantwortlichkeit, lediglich im Auftrag, für Rechnung und auf Gefahr des Käufers, es sei denn, die Firma Elbe handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.

 

§ 6 Gewährleistung

  1. Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Eingang zu überprüfen und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von acht Tagen schriftlich zu rügen; nicht erkennbare Mängel sind innerhalb von acht Tagen nach Erlangen der Kenntnis schriftlich zu rügen.
  2. Ein Mangel liegt nicht vor bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
  3. Werden von dem Käufer oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Außerdem hat der Käufer entgegen § 476 BGB die Beweislast dafür, dass der von ihm gerügte Mangel schon bei Gefahrenübergang vorlag.
  4. Die Firma Elbe haftet für Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 u. 2 ProdHaftG) oder seines Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, nicht, wenn die Firma Elbe die Äußerungen nicht kannte.
  5. Verlangt der Käufer wegen Mangelhaftigkeit der von der Firma Elbe gelieferten Ware Nacherfüllung in Form von Nachbesserung oder Nachlieferung. hat die Firma Elbe die Wahl, ob sie die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung erbringt.
  6. Die Firma Elbe hat die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-. Arbeits- und Materialkosten nicht zu tragen, sofern die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
  7. Der Käufer kann wegen Vorliegens von Mängeln nicht vom Kaufvertrag zurücktreten. Das Recht zur Minderung bleibt hiervon unberührt.
  8. Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Käufers gegen die Firma Elbe bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
  9. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt im Übrigen § 10 (Schadensersatz, Aufwendungsersatz). Weitergehende oder andere als die in diesem § 6 geregelten Ansprüche des Käufers gegen die Firma Elbe und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
  10. Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrenübergang gem. § 438 Abs. 2 BGB. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a) (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Alle von der Firma Elbe gelieferten Waren bleiben bis zur Begleichung – auch künftiger – Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer Eigentum der Firma Elbe. Dies gilt auch für Saldoforderungen aus laufender Rechnung, die der Firma Elbe gegen den Käufer zustehen.
  2. Soweit die Firma Elbe mit dem Käufer die Zahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechselverfahrens vereinbart hat, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die Einlösung des von der Firma Elbe akzeptierten Wechsels durch den Käufer und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei der Firma Elbe.
  3. Die Überarbeitung oder Umbildung der Kaufsache erfolgt stets für die Firma Elbe als Herstellerin und wird die Kaufsache mit anderen, der Firma Elbe nicht gehörenden Gegenstände verarbeitet, so erwirbt die Firma Elbe das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  4. Wird die gelieferte Sache mit anderen, der Firma Elbe nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Firma Elbe das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer der Firma Elbe anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Firma Elbe.
  5. Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Die durch diese Veräußerungen erlangten Forderungen gegen seine Abnehmer tritt der Käufer schon jetzt bis zur vollständigen Zahlung der Forderungen der Firma Elbe an die Firma Elbe ab und die Firma Elbe nimmt die Abtretung hiermit an. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen seinen Kunden gegenüber berechtigt, solange die Firma Elbe die Ermächtigung nicht widerruft. Der Käufer ist nicht berechtigt, über die Eigentumsvorbehaltsware anderweitige Zessionen — insbesondere Mantel- und Globalzessionen — oder Sicherungsübereignungen vorzunehmen.
  6. Der Käufer muss auf Verlangen der Firma Elbe die Abtretung seinen Kunden mitteilen und der Firma Elbe alle zur Geltendmachung der Forderungen notwendigen Aufstellungen und Unterlagen übergeben.
  7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei begründeten Zweifeln an seiner Zahlungsfähigkeit (z.B. bei Zahlungsunfähigkeit, Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens) kann die Firma Elbe die Weiterveräußerung oder den Gebrauch der Vorbehaltsware untersagen und diese wieder in Besitz nehmen. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass Mitarbeiter der Firma Elbe oder von ihr hierzu beauftragte Personen zu diesem Zweck seine Lager und Geschäftsräume betreten. Das Verlangen auf Herausgabe der gelieferten Sache erfordert keinen Rücktritt durch die Firma Elbe. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Fima Elbe liegt nur ein Rücktritt vom Vertrag, wenn, sofern nach § 323 Abs. 2 BGB nicht entbehrlich, die Firma Elbe dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat und sie den Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklärt; das gleiche gilt für die Pfändung der Vorbehaltsware durch die Firma Elbe. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 der Klausel (6) erlischt die Befugnis des Käufers zu Einziehung der an die Firma Elbe abgetretenen Forderungen.
  8. Die Firma Elbe verpflichtet sich, die vorstehend bezeichneten Sicherungen nach ihrer Wahl freizugeben, wenn deren Tageswert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
  9. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren getrennt von den übrigen Waren aufzubewahren. Der Käufer ist verpflichtet, die Firma Elbe über etwaige Zugriffe Dritter, z.B. Pfändungen der Vorbehaltsware und der an die Firma Elbe abgetretenen Forderungen unverzüglich durch eingeschriebenen Brief in Kenntnis zu setzen. Sofern durch den Zugriff Dritter Schaden an der Vorbehaltsware entsteht, hat der Käufer der Firma Elbe diesen zu ersetzen. Ebenso hat er alle Kosten einer Intervention durch die Firma Elbe zur Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu tragen.
  10. Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf seine Kosten gegen versicherbare Schäden ausreichend zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherungen aus einem Schadensfall werden bereits jetzt von dem Käufer in Höhe des Rechnungswertes der zu Schaden gekommenen Vorbehaltsware an die Firma Elbe abgetreten.
  11. Wenn nach den gesetzlichen oder anderen Regelungen des Bestimmungslandes der Eigentumsvorbehalt ohne Registrierung oder andere Formalitäten nicht wirksam ist, gibt der Käufer schon jetzt sein Einverständnis für eine solche Registrierung. Er wird auch jegliche Unterstützung gewähren, um die Formalitäten und Formvorschriften, die von dem jeweiligen nationalen Recht verlangt werden, einzuhalten.

 

§ 8 Fälligkeit des Kaufpreises und Zahlungsbedingungen 

  1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind die Rechnungen der Firma Elbe 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  2. Die Firma Elbe ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Firma Elbe berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma Elbe über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Bei Wechselannahme hat der Käufer die Diskont- sowie alle anderen Spesen einschließlich der darauf anfallenden Mehrwertsteuer zu tragen und sofort zu entrichten. Die Firma Elbe steht nicht dafür ein, dass Wechsel oder Schecks rechtzeitig vorgelegt, protestiert und eingezogen werden.
  4. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist die Firma Elbe berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der jeweiligen Bankzinsen und Bankspesen für offene Geschäftskredite, mindestens jedoch i.H.v. 8 % p.a. über dem Basiszinssatz zu fordern. Falls die Firma Elbe in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, so ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, der Firma Elbe nachzuweisen, dass ihr als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  5. Im Falle der Nichtzahlung bei Fälligkeit ist die Firma Elbe bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 353 HGB berechtigt, Fälligkeitszinsen i.H.v. 5 % p.a. zu fordern.
  6. Ist der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen mehr als vier Wochen im Rückstand und kommt er den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder beantragt er die Eröffnung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens, so werden alle Verbindlichkeiten sofort fällig, auch soweit die Firma Elbe Wechsel mit späterer Fälligkeit oder Schecks angenommen hat. Die Firma Elbe ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
  7. Hat die Firma Elbe noch nicht geliefert, so ist sie unter den Voraussetzungen des Abs. 6 auch bei Vorliegen einer späteren Kaufpreisfälligkeit berechtigt, die Leistungen bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung zurückzubehalten.
  8. Zahlungen an Angestellte und Handelsvertreter der Firma Elbe sind nur schuldbefreiend, wenn die Empfänger eine Inkassovollmacht vorweisen.

 

§ 9 Aufrechnung des Käufers und Zurückbehaltungsrechte

Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Firma Elbe anerkannt sind. Zur Zurückbehaltung fälliger Zahlungen ist der Käufer nur berechtigt, soweit es sich um Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt; ein weitergehendes Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen. Ist der Vertrag für beide Seiten ein Handelsgeschäft, so ist der Käufer zur Leistungsverweigerung nur bei mangelhafter Leistung oder grober Vertragsverletzung des Käufers berechtigt. Der Käufer erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber der Firma Elbe einverstanden.

 

§ 10 Schadensersatz, Aufwendungsersatz

  1. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgenommen Schadensersatzansprüche aus den § 1, 4 ProdHaftG, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder der Schaden beruht darauf, dass eine Beschaffenheit der Sache, für welche die Firma Elbe eine Garantie übernommen hat, nicht vorliegt. Im Falle von Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit wird auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet.
  2. Die Haftung ist beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte der Firma Elbe die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Beschränkung gilt ferner nicht, wenn gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte der Firma Elbe wesentliche Vertragspflichten verletzt haben oder die Firma Elbe für Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Beschaffenheit einer Sache haftet.
  3. Ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen ist unter den in Abs. (1) für Schadensersatzansprüche genannten Voraussetzungen ausgeschlossen.
  4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Elbe und dem Käufer gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).
  2. Erfüllungsort ist Gesellschaftssitz der Firma Elbe.
  3. Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. § 38 Abs. 1 ZPO, so ist der Sitz der Firma Elbe Gerichtsstand für sämtliche gegenseitigen Ansprüche und Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der Wechsel- und Scheckforderung, sowie für Streitigkeiten für die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Jede Vertragspartei kann die andere auch an deren allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
  4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Verträge, deren Bestandteil sie werden, unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder der Verträge nicht berührt. Sollten durch die Unwirksamkeit Ergänzungen und Auslegungen dieser Allgemeinen Bedingungen oder Verträge nötig werden, so sollen diese so getroffen werden, dass der wirtschaftliche Zweck der weggefallenen Bestimmung gewährleistet bleibt.

L’originale dal 1919

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