Allgemeine Einkaufsbedingungen

der Elbe Group

Allgemeine Einkaufs-bedingungen

der Elbe Group GmbH & Co. KG

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Für unsere Bestellungen sind nur unsere Einkaufsbedingungen maßgebend. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.
  4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftige Geschäfte mit dem Lieferanten.

 

§ 2 Bestellungen, Schriftform

  1. Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind ebenfalls schriftlich niederzulegen.
  3. Die im Kopf unserer Bestellscheine angeführten Bestellnummern und sonstigen Kennzeichen sind im gesamten hierauf bezüglichen Schriftwechsel, also auch auf Versandanzeigen, Lieferscheinen, Rechnungen und Frachtbriefen anzugeben.

 

§ 3 Angebot, Angebotsunterlagen

  1. An unsere Bestellung sind wir für eine Woche ab Zugang beim Lieferanten gebunden. Innerhalb dieser Frist muß sie schriftlich bestätigt werden.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheimzuhalten.

 

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Abtretungsverbot

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferungen „frei Haus“ einschließlich Verpackung ein. Die Verpflichtung zur Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
  2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis enthalten.
  3. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, daß er diese nicht zu vertreten hat.
  4. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Die Skontofrist beginnt mit dem Erhalt der Rechnung, frühestens jedoch an dem Tage, an dem die Lieferung mit den vereinbarten oder vom Gesetz geforderten Dokumentationen an der von uns bestimmten Empfangsstelle eingeht und somit in angemessener Frist überprüft werden kann.
  5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
  6. Zahlungsort ist unser Sitz.
  7. Aus Lieferungen an uns entstehende Forderungen dürfen an Dritte nicht abgetreten werden.

 

§5 Leistungspflicht

  1. Der Umfang der Leistungspflicht des Lieferanten ergibt sich aus den bei Vertragsabschluß übermittelten Leistungsbeschreibungen oder, falls solche fehlen, aus den Angaben in Angebot und Prospekten des Lieferanten.
  2. Wir sind nur verpflichtet die bestellten Mengen oder Stückzahlen abzunehmen. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit uns getroffenen Absprachen zulässig.

 

§ 6 Versand-Gefahrenübergang-Dokumente

  1. Die Lieferung hat, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware in der Weise zu verpacken, daß der Eintritt von Schäden bei dem Transport der Ware ausgeschlossen ist.
  3. Eine Versandanzeige ist uns am Tage des Versandes gesondert durch die Post zu übersenden. Der Sendung selbst ist außerdem ein Lieferschein beizufügen.
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterläßt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.
  5. Die Gefahr geht auf uns mit dem Eintreffen der Lieferungen bei der von uns vorgeschriebenen Empfangsstelle über.
  6. Ist der Preis abweichend von Abs. 1 dieser Klausel auf bestimmter Frachtbasis oder ab Werk vereinbart, so hat der Lieferant die für uns günstigste Verfrachtungsmöglichkeit zu wählen, sofern von uns keine Sondervorschriften gemacht werden.
  7. Sofern die zum Versand der Ware verwendete Verpackung aufgrund Vereinbarung gesondert in Rechnung gestellt wird, steht es uns frei, sie in gebrauchsfähigem Zustand frachtfrei gegen Gutschrift von mindestens 2/3 des berechneten Wertes wieder zur Verfügung zu stellen.

 

§ 7 Lieferzeit

  1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
  2. Vorzeitige Lieferungen bedürfen unserer schriftlichen Einwilligung.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, daß die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Der Eintritt des Lieferverzuges wird dadurch nicht gehemmt.
  4. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, nachzuweisen, daß er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
  5. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

 

§ 8 Mängeluntersuchung-Gewährleistung

  1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige erkennbare Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
  2. Der Lieferant sichert zu, daß die von ihm gelieferten Waren frei von Fehlern sind, mit den garantierten Eigenschaften versehen sind und unseren Anforderungen entsprechen.
  3. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu; unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  4. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
  5. Der Lieferant sichert zu, daß alle den Kaufverträgen unterliegenden Gegenstände in seinem Volleigentum stehen und keine anderweitigen Rechte Dritter (wie etwa Pfandrechte, sonstige Gläubiger, Positionen aus Forderungsabtretungen oder sonstigen Kreditsicherheiten, Forderungsverkauf, Mietkauf, Vorbehaltskauf usw.) bestehen.
  6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Wir sind berechtigt, etwaige unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern. Die Waren werden unser Eigentum, sofern der Kaufpreis bezahlt ist. Ein erweiterter Eigentumsvorbehalt mit Kontokorrent- oder Saldoklausel besteht nicht.

 

§ 10 Produkthaftung-Freistellung-Haftpflichtversicherungsschutz

  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaft-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10.000.000,00 pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

 

§ 11 Schutzrechte

  1. Der Lieferant steht dafür ein, daß im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
  2. Werden wir von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
  3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
  4. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluß.

 

§ 12 Eigentumsvorbehalt-Beistellung-Werkzeuge-Geheimhaltung

  1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände unmittelbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
  3. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung von uns bestellter Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterläßt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen geheim zu halten; Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

 

§ 13 Werbung

Die Verwendung unserer Firma zu Werbezwecken, insbesondere durch Hinweise in Werbeschriften und dergleichen, ist nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung gestattet.

 

§ 14 Gerichtsstand, Erfüllungsort

  1. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  3. Für diese Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt deutsches Recht unter Ausschluß auf Verweisungsnormen des deutschen Internationalen Privatrechts.

Das Original seit 1919

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