Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Firmen G. Elbe & Sohn GmbH & Co. KG und Elso Elbe GmbH & Co. KG (nachfolgend kurz Firma Elbe genannt)

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbeding-ungen

der Firmen G. Elbe & Sohn GmbH & Co. KG und Elso Elbe GmbH & Co. KG (nachfolgend kurz Firma Elbe genannt)

§ 1 Geltungsbereich

  1. Für alle nationalen und internationalen Rechtsbeziehungen zwischen ELBE und dem Besteller („Kunde“) in Zusammenhang mit Lieferungen („Waren“) und Leistungen der ELBE (nachfolgend Waren und Leistungen gemeinsam „Lieferung(en)“) gelten ausschließlich vorliegende Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen („Verkaufsbedingungen“).
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als ELBE ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Schweigen von ELBE auf Bestellungen mit widersprechendem Inhalt gilt nicht als Einverständnis, ebenso nicht die vorbehaltlose Erbringung von Leistungen durch ELBE in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden. Die vorbehaltlose Zahlung des Kunden gilt als Einverständnis mit diesen Verkaufsbedingungen.
  3. Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  4. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Verkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass ELBE in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss, Angebotsunterlagen

  1. Die Angebote der ELBE sind stets freibleibend und unverbindlich. Sämtliche Aufträge und Bestellungen des Kunden an die ELBE (gemeinsam „Bestellungen“) bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der ELBE. Gleiches gilt für die Angebotsannahmen des Kunden.
  2. Vereinbarungen, gleich ob Haupt-, Nebenleistung oder Rahmenbedingungen betreffend, verpflichten ELBE nur nach ihrer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für Zusicherungen und Garantien oder sonstige Nebenabreden. Garantien und Eigenschaftszusicherungen müssen von ELBE ausdrücklich als solches bezeichnet werden. Die Übernahme von Beschaffungsrisiken bedarf ebenfalls der schriftlichen Bestätigung der ELBE.
  3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
  4. Für den Umfang und für den Preis von Waren und Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung der ELBE maßgeblich. Hat ELBE Aufstellung oder Montage übernommen, so trägt der Kunde – soweit nicht anders vereinbart – neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten.
  5. An Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich ELBE alle eigentums- und urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet sind. Vor ihrer Zugänglichmachung an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der ELBE.

 

§ 3 Preise

  1. Es gelten die in der Auftragsbestätigung der Firma ELBE genannten Preise, die sich FCA [benannter Ort] Incoterms 2020, und ohne Kosten für etwaige Verpackung verstehen, Verpackungskosten werden in Rechnungen der ELBE gesondert ausgewiesen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist ebenfalls nicht in den Preisen der ELBE eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  2. Kunden-Zahlungen erfolgen in EURO. Akzeptiert ELBE Zahlung in anderer Valuta, ist der zur Zeit der Angebotserstellung geltende Umrechnungskurs maßgebend.
  3. Soweit nicht abweichend zwischen den Parteien vereinbart oder in der Auftragsbestätigung anders angegeben, sind die Preise 30 Tage ab dem Datum des Angebotes der ELBE verbindlich. ELBE behält sich das Recht vor, nach Ablauf der 30 Tagen ihre Preise zum Ausgleich von Kostensteigerungen zu erhöhen.
  4. Nach Abschluss eines Vertrages darf ELBE die Preise einseitig angemessen (§ 315 BGB) bei Erhöhung von Materialbeschaffungs- oder Produktionskosten, Steuern, Lohn- und Lohnnebenkosten, Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen erhöhen, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und der Lieferung mehr als zwei Monate liegen. Dies gilt auch für die Preise bei Sukzessivlieferverträgen und bei Lieferungen aufgrund von Dauerschuldverhältnissen. In diesen Fällen beginnt die Periode von 2 Monaten mit Abschluss des Sukzessivliefervertrages bzw. des das Dauerschuldverhältnis begründenden Vertrages. Übersteigt der angepasste Preis den Ausgangspreis um mehr als 10 %, hat der Kunde mit Wirksamwerden der Preisanpassung ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich der von der Preisanpassung betroffenen Mengen. Das Rücktrittsrecht kann nur innerhalb einer Woche ab Kenntnis von der Preisanpassung ausgeübt werden. Unberührt bleiben gesetzliche Anpassungsansprüche und damit in Zusammenhang stehende Ansprüche auf Vertragsaufhebung bzw. Kündigung aus wichtigem Grund.
  5. Falls nachträgliche Feststellungen Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden zulassen, wofür die vertrauliche Auskunft einer deutschen Bank oder Auskunftei ausreichend ist, ist ELBE berechtigt, unter Fortfall des Zahlungszieles Vorauskasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen, sowie nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, unbeschadet des Rechts auf Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren.
  6. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Der Versand geht – soweit nicht ausdrücklich abweichend schriftlich vereinbart –- auf Rechnung und Gefahr des Empfängers.

 

§ 4 Fälligkeit des Kaufpreises und Zahlungsbedingungen 

  1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind die Rechnungen der ELBE 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  2. ELBE ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist ELBE berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  3. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, erfolgen Zahlungen nur durch Überweisung. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn ELBE über den Betrag verfügen kann.  Etwaige Kosten und Gebühren des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde. Der Kunde wird die Zahlung mit einem Vermerk versehen, der die Zahlung eindeutig der ELBE Rechnung zuordnet.
  4. Im Falle der (ganz oder teilweisen) Nichtzahlung bei Fälligkeit steht ELBE der jeweils gesetzliche Verzugszins zu.
  5. Ist der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen mehr als vier Wochen im Rückstand und kommt er den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder beantragt er die Eröffnung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens, so werden alle Verbindlichkeiten sofort fällig. ELBE ist in diesen Fällen außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
  6. Hat ELBE noch nicht geliefert, so ist sie unter den Voraussetzungen des Abs. (5) auch bei Vorliegen einer späteren Kaufpreisfälligkeit berechtigt, die Leistungen bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung zurückzubehalten. Zahlungen an Angestellte und Handelsvertreter der ELBE sind nur schuldbefreiend, wenn die Empfänger eine Inkassovollmacht vorweisen.
  7. ELBE ist berechtigt, Ansprüche aus ihrer Geschäftsverbindung mit dem Kunden an Dritte abzutreten, dies gilt auch für den Fall von Forderungsverkäufen im Wege des Factoring.

 

§ 5 Liefertermine, Annahmeverzug, Rücktrittsrechte

  1. Vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung bezeichnen von ELBE bekannt gegebene Termine zur Bereitstellung der Ware oder Lieferfristen lediglich das voraussichtliche Lieferdatum.
  2. Verbindliche Bereitstellungs- und Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Zugang der ELBE Auftragsbestätigung beim Kunden. Die Einhaltung dieser Fristen setzt folgendes voraus:
    a) Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen einschließlich der Einzelheiten der Ausführung des Auftrages, soweit für die Erfüllung des Vertrages erforderlich
    b) rechtzeitiger Eingang aller vom Kunden zu liefernden Unterlagen, Pläne, erforderliche Genehmigungen und Freigaben
    c) Einhaltung sämtlicher Verpflichtungen durch den Kunden einschließlich vereinbarte Zahlungsbedingungen.
    Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen, es sei denn ELBE hat die Verzögerung zu vertreten.
  3. ELBE ist – soweit dem Kunden zumutbar – jederzeit zu vorzeitigen Lieferungen sowie Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
  4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die ELBE die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (gemeinsam „Hindernisse“), befreien ELBE für die Dauer der Hindernisse und den Umfang der Wirkung der Hindernisse von ihren Liefer- und Leistungspflichten, soweit die Hindernisse nicht mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln abgewendet werden können. Diese Hindernisse berechtigen ELBE, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung (zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit) zu verschieben. Zu den Hindernissen im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesonder:
    (I) Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, Revolutionen oder Ereignisse mit ähnlicher Wirkung,
    (II) Epidemien und Pandemien (einschließlich SARS-COV und Varianten) gemäß der Definition der Weltgesundheitsorganisation oder Ereignisse mit ähnlicher Wirkung,
    (III) nachträglich eintretende Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, Störungen der Energieversorgung einschließlich daraus resultierender Black Outs,
    (IV) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System der ELBE, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,
    (V) Hindernisse aufgrund nationaler und internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechtes (auch soweit sie Sanktionen oder Strafen aufgrund von oder im Zusammenhang mit UN-Resolutionen, Handels- oder Wirtschaftssanktionen, Gesetzen oder Verordnungen der Europäischen Union oder jedes anderen Staates nach sich ziehen würden) und Eingriffe des Gesetzgebers oder Eingriffe von hoher Hand, die die Ausfuhr oder Einfuhr verhindern oder beinträchtigen,
    (VI) Hindernisse aufgrund von Abwertungen der vereinbarten Kaufpreiswährung sowie
    (VII) Naturkatastrophen und Nuklearexplosion oder Nuklearkontaminationen.Die Befreiung von den Leistungspflichten ist unabhängig davon, ob Hindernisse bei Beginn des Vertrages bereits vorhersehbar sind, bei Beginn des Vertrages bereits bestehen oder ob die Hindernisse erst während der Vertragslaufzeit auftreten. Die Befreiung ist ebenfalls unabhängig davon, ob die Hindernisse bei ELBE oder bei Lieferanten der ELBE oder deren Unterlieferanten eintreten. Die Bestimmungen dieses § 5 Abs. (4) finden auch dann Anwendung, wenn sich ELBE zur Zeit des Eintritts vorgenannter Ereignisse bereits in Verzug befindet. ELBE wird den Kunden binnen angemessener Frist auf tatsächliche oder drohende Lieferverzögerungen aufmerksam machen.
  5. Dauert die in § 5 Abs. (4) genannte Behinderung länger als drei Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit gem. § 5 Abs. (4) Satz 2 oder wird ELBE von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Ersatzansprüche herleiten.
  6. Erhält ELBE aus von ELBE nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung ihrer geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferungen, erforderliche Lieferungen oder Leistungen ihrer Lieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse gemäß vorstehendem Abs. 4 ein, wird ELBE den Kunden rechtzeitig informieren. In diesem Fall ist ELBE berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit ELBE ihrer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und ELBE nicht das Beschaffungsrisiko ausdrücklich übernommen hat.
  7. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist ELBE berechtigt, die ihr insoweit entstehenden Schäden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
  8. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (6) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

§ 6 Versand- und Gefahrtragung

  1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung “FCA [benannter Ort] Incoterms 2020“ in der jeweils letzten Fassung vereinbart. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den mit dem Transport Beauftragten, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes der ELBE auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Versandkosten trägt.
  2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die ELBE nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
  3. Befolgt ELBE eine vom Kunden erteilte Versandvorschrift, so geschieht dies ohne eigene Verantwortlichkeit von ELBE, lediglich im Auftrag, für Rechnung und auf Gefahr des Kunden, es sei denn, ELBE handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.

 

§ 7 Mängelrechte

  1. Der Kunde hat seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nachzukommen. Mängelrügen haben unverzüglich und schriftlich zu erfolgen.
  2. Lieferungen sind frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen von § 434 BGB entsprechen. Bei Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien richtet sich die Frage, ob die Lieferungen den objektiven Anforderungen entsprechen, ausschließlich nach dieser Beschaffenheitsvereinbarung.Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäße Änderungen, unsachgemäße Ein-/Ausbauarbeiten oder unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.Die Waren von ELBE sind zum Einbau im Antriebsstrang von Fahrzeugen und Maschinen bestimmt, die Anforderungen an die Waren sind daher Einbau- und Einsatzbedingungen (insb. Kräften, Belastungen, Temperaturen und Umweltbedingungen) ausgesetzt, die der ELBE nicht bekannt sind. Soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, hat der Kunde daher die Waren auf Eignung für die von ihm und seinen Kunden beabsichtigte Nutzung zu überprüfen und trägt dafür die Verantwortung.
  3. ELBE ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Nach Wahl der ELBE sind alle diejenigen Waren unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, die einen Sachmangel aufweisen, sofern die Ursache für den Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag.
    Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß § 7 Abs. (6) – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  4. ELBE trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, es sei denn, dass die Aufwendungen unverhältnismäßig sind. Unverhältnismäßigkeit liegt insbesondere vor, wenn zwischen den Aufwendungen und dem Kaufpreis kein angemessenes Verhältnis besteht. Unverhältnismäßigkeit liegt auch vor, wenn sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass die gekaufte Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als an den Sitz oder an die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht worden ist. Unverhältnismäßigkeit liegt nicht vor, wenn das Verbringen an anderen Orten dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache entspricht.
  5. Bestehen gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen ELBE, bestehen Ansprüche gegen ELBE nur insoweit, als der Kunde mit seinen Abnehmern keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB).
  6. ELBE haftet nicht auf Schadensersatz wegen Sachmängel. Ausgenommen hiervon sind Schadensersatzansprüche soweit diese auf arglistigem Verschweigen des Mangels, der Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung der ELBE beruhen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Bestimmungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als die in diesem § 7 geregelten Ansprüche des Kunden gegen ELBE wegen Sachmängel sind ausgeschlossen.
  7. Ansprüche des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in einem Jahr (Verjährungsfrist). Beginn- und Höchstfristen der Verjährung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Vorstehende Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Diese Frist gilt auch nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt. Die Ablaufhemmung des § 445b Abs. 2 BGB wird ausgeschlossen, soweit dies auf eine Verjährungsfrist von mehr als 24 Monate ab Ablieferung hinauslaufen sollte. Der vorstehende Satz gilt nicht, soweit der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) ist.
  8. Beinhalten die von ELBE zu liefernden Waren und Leistungen digitale Produkte, wird zur Regelung aller relevanten Details zwischen ELBE und dem Kunden ein gesonderter Vertrag in Schriftform abgeschlossen, dessen Bedingungen Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen haben werden.
  9. Rechtsmängel liegen lediglich vor, wenn die Ware oder Leistung im Land des Lieferortes gewerbliche Schutzrechte Dritter und Urheberrechte Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) verletzt.
    ELBE übernimmt keine Gewährleistung und Haftung für Rechtsmängel, soweit ELBE die Waren nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Kunden hergestellt hat und ELBE nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Soweit ELBE nach Ziffer 3 nicht haftet, stellt der Kunde ihn von Ansprüchen Dritter frei. Die Parteien verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.

 

§ 8 Sonstige Schadensersatzansprüche, Aufwendungsersatz

  1. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgenommen Schadensersatzansprüche aus den §§ 1, 4 ProdHaftG, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde von ELBE vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder der Schaden beruht darauf, dass eine Beschaffenheit der Sache, für welche ELBE eine Garantie übernommen hat, nicht vorliegt. Im Falle von Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit und im Falle der Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten wird auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet. Wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinne sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
  2. Die Haftung der ELBE ist beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte der ELBE die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Beschränkung gilt ferner nicht, wenn gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte der ELBE wesentliche Vertragspflichten verletzt haben oder die ELBE für Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Beschaffenheit einer Sache haftet. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
  3. Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen sind unter den in § 8 Abs. (1) für Schadensersatzansprüche genannten Voraussetzungen ausgeschlossen.
  4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  5. Ansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr, für Beginn und Höchstfrist der Verjährung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

 

§ 9 Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 und § 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Die Begrenzung nach § 8 Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung, Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  3. Soweit die Schadensersatzhaftung der ELBE gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. ELBE behält sich an allen Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller ihr aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Ansprüche das Eigentum vor. Dies gilt auch für Saldoforderungen aus laufender Rechnung, die ELBE gegen den Kunden zustehen.
  2. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgt stets für ELBE als Herstellerin. Wird die Ware mit anderen, der ELBE nicht gehörenden Gegenstände verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt ELBE das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Rechnungsendbetrag) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Waren.
  3. Wird die Ware mit anderen, der ELBE nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt ELBE das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Waren (Rechnungsendbetrag) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde von ELBE hiermit anteilmäßig Miteigentum überträgt, ELBE nimmt die Übertragung an. Für die durch Vermischung entstehende Ware gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für ELBE.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Sinne von § 10 (1) bis (4) im Rahmen seines ordnungsgemäßen und gewöhnlichen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern, dies jedoch unter der Voraussetzung, dass die abgetretenen Forderungen im Sinne von § 10 (1) bis (4) tatsächlich auf ELBE übergehen. Die durch diese Veräußerungen erlangten Forderungen gegen seine Abnehmer tritt der Kunde schon jetzt bis zur vollständigen Zahlung der Forderungen der ELBE an die ELBE ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf und unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung oder Vermischen weiter verkauft wurde. ELBE nimmt die Abtretung hiermit an.
    Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an ELBE ab, der dem vom ELBE in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
    Die Regelung über die Forderungsabtretung nach diesem Absatz (4) gilt auch für neue Sachen im Sinne der Absätze (2) und (3). Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem von ELBE in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder vermischten Vorbehaltswaren entspricht.
    Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen seinen Abnehmern gegenüber berechtigt, solange ELBE die Ermächtigung nicht widerruft.
  5. Der Kunde muss auf Verlangen der ELBE die Abtretung seinen Kunden mitteilen und der ELBE alle zur Geltendmachung der Forderungen notwendigen Aufstellungen und Unterlagen übergeben.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei begründeten Zweifeln an seiner Zahlungsfähigkeit (z.B. bei Zahlungsunfähigkeit, Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens) kann ELBE die Weiterveräußerung oder den Gebrauch der Vorbehaltsware untersagen und diese wieder in Besitz nehmen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Mitarbeiter von ELBE oder von ihr hierzu beauftragte Personen zu diesem Zweck seine Lager und Geschäftsräume betreten. Das Verlangen auf Herausgabe der gelieferten Waren erfordert keinen Rücktritt durch ELBE. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch ELBE liegt nur ein Rücktritt vom Vertrag, wenn, sofern nach § 323 Abs. 2 BGB nicht entbehrlich, ELBE dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat und sie den Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen von Satz 1 dieses Absatzes (6) erlischt die Befugnis des Kunden zur Einziehung der an ELBE abgetretenen Forderungen.
  7. ELBE verpflichtet sich, auf Verlangen des Kunden die ihr zustehenden vorstehend bezeichneten Sicherungen freizugeben, soweit deren Gesamtverkaufswert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % und bei Vorliegen eines Verwertungsrisikos um mehr als 50% übersteigt. ELBE steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
  8. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Kunden eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Abtretungen (auch Mantel- und Globalzessionen) untersagt und die Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
    Der Kunde ist nur nach schriftlicher Zustimmung der ELBE berechtigt, die aus dem ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr resultierenden Forderungen gegen seine Abnehmer zu verkaufen und abzutreten. Im Falle der Zustimmung der ELBE werden die aus dem Verkauf im Rahmen eines echten Factorings entstehenden Forderungen des Kunden gegen den Factor bereits jetzt an ELBE abgetreten. Mit der Zahlung des Kaufpreises für die Forderung durch den Factor ist die Forderung der ELBE aus dem jeweils betroffenen Vertragsverhältnis gegen den Kunden sofort fällig.
  9. Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren getrennt von den übrigen Sachen aufzubewahren. Der Kunde ist verpflichtet, ELBE über etwaige Zugriffe Dritter, z.B. Pfändungen der Vorbehaltsware und der an ELBE abgetretenen Forderungen, unverzüglich durch eingeschriebenen Brief in Kenntnis zu setzen. Sofern durch den Zugriff Dritter Schaden an der Vorbehaltsware entsteht, hat der Kunde ELBE diesen zu ersetzen. Ebenso hat er alle Kosten einer Intervention durch ELBE zur Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu tragen.
  10. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten gegen versicherbare Schäden ausreichend zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherungen aus einem Schadensfall tritt der Kunde bereits hiermit in Höhe des Rechnungswertes der zu Schaden gekommenen Vorbehaltsware an ELBE ab, ELBE nimmt die Abtretung an.
  11. Wenn nach den gesetzlichen oder anderen Regelungen des Bestimmungslandes der Eigentumsvorbehalt ohne Registrierung oder andere Formalitäten nicht wirksam ist, gibt der Kunde schon jetzt sein Einverständnis für eine solche Registrierung. Er wird auch jegliche Unterstützung gewähren, um die Formalitäten und Formvorschriften, die von dem jeweiligen nationalen Recht verlangt werden, einzuhalten.

 

§ 11 Aufrechnung des Kunden und Zurückbehaltungsrechte

  1. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von ELBE anerkannt sind. Zur Zurückbehaltung fälliger Zahlungen ist der Kunde nur berechtigt, soweit es sich um Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt; ein weitergehendes Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen. Ist der Vertrag für beide Seiten ein Handelsgeschäft, so ist der Kunde zur Leistungsverweigerung nur bei mangelhafter Leistung oder grober Vertragsverletzung durch Elbe berechtigt. Der Kunde erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber der ELBE einverstanden.

 

§ 12 Sonstige Bestimmungen, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Änderungen dieser Verkaufsbedingungen oder sonstige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
  2. Meldungen, Erklärungen und Mitteilungen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) bedürfen der Schriftform und werden wirksam mit ihrem Zugang. Die Schriftform schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Datenübertragungsplattform) ein. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt. Der Kunde ist verpflichtet, ELBE jede Änderung der Anschriften / Ansprechpartner zu melden. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Mitteilungen der ELBE in elektronischer Form die gleiche rechtliche Wirkung haben, wie eine Mitteilung in Papierform.
  3. Sofern sich aus abweichender Vereinbarung nichts anderes ergibt, ist der jeweilige Geschäftssitz der ELBE Gesellschaft Erfüllungsort.
  4. Für diese Verkaufsbedingungen und die gesamten Vertragsbeziehungen zwischen ELBE und dem Kunden gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
  5. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Stuttgart. ELBE ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen oder der Verträge, deren Bestandteil sie werden, unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen oder der Verträge nicht berührt. Sollten durch die Unwirksamkeit Ergänzungen und Auslegungen dieser Verkaufsbedingungen oder Verträge nötig werden, so sind diese so zu treffen, dass der wirtschaftliche Zweck der weggefallenen Bestimmung in rechtlich wirksamer Weise gewährleistet bleibt.

 

§ 13 Datenschutz

  1. ELBE ist entsprechend der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung zum Schutz personenbezogener Daten verpflichtet und legt Wert darauf, die Schutzvorschriften bezüglich personenbezogener Daten zu Gunsten des Kunden anzuwenden.
  2. Die im Rahmen eines Vertrages zur Verfügung gestellten Daten (einschließlich personenbezogener Daten) dienen der Auftragsbearbeitung. Die Daten können zu diesen Zwecken den Dienstleistern von ELBE –  mit Sitz auch außerhalb der Europäischen Union – übermittelt werden.
  3. Die betroffenen Personen i. S. d. Datenschutzrechtes haben gemäß dem für ihren Vertrag geltenden Gesetz einen Anspruch auf Einsicht, Änderung, Löschung oder Sperrung Ihrer personenbezogenen Daten. Ansprechpartner ist/sind der/die Datenschutzbeauftragte/n. Diese/r ist/sind unter folgender E-Mail-Adresse „“ oder unter folgender Telefonnummer zu erreichen: +49 7142 353 472.
  4. ELBE kann – im Falle einer gesondert abgegebenen Zustimmung durch den Kunden – berechtigt sein, personenbezogene Daten zu Werbezwecken zu verwenden, z. B., um den Kunden über neue Produkte zu informieren, bzw. ihn auf etwaige Produktänderungen hinzuweisen. Die betroffenen Personen i. S. d. Datenschutzrechtes sind jederzeit berechtigt, Einwand zu erheben. Ansprechpartner ist/sind in diesem Fall ebenfalls der/die Datenschutzbeauftragte(n) gemäß vorstehendem Artikel 13.3.
  5. Der Kunde verpflichtet sich, die betroffenen Personen i. S. d. Datenschutzrechtes entsprechend der in den vorstehenden Artikeln 13 Abs. 1-4 genannten Vorgaben zu informieren.
  6. Alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sind zu beachten. Es gilt die Datenschutzerklärung von ELBE unter https://www.elbe-group.de/datenschutz/

Das Original seit 1919

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Gerokstraße 100
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